Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich
die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche
in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche
Preisempfehlung ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der
Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
2. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Mietpreis ist
Grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig
zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der
Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine Zusätzliche Kaution
bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine
Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit
Überschreiten dieses
Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für
Bearbeitungsgebühren und
Verzugs-Zinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug
bleiben hiervon
unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
3. Fahrzeugzustand
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam
zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter zu
informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen,
ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand
befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.
4. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand,
Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei
zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden
und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle
Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines Unfallberichtes dem
Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss
Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die
vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie
die Haftlichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich
gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
5. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Drüber hinaus haftet
der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden
Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern
ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der
Vermieter in
schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht
wurde.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den
allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder
sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat
der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben,
in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich
auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten,
Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat
das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte
Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter
haften als
Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs und
Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des
Anhängers.
7. Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter,
dessen Arbeitnehmern oder Mitglieder seiner Familie oder den im
Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat eigenständig zu prüfen ob der berechtigte Fahrer sich
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat das
Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle
den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch
zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das
Mietfahrzeug nicht von dem Mieter selber abgeholt wird, sondern von
einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem
Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person
in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter
nicht ausgleicht. Vor antritt der Fahrt hat der Mieter die
Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel
fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen.
Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des
Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht
überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des
Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert und eine
überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin
verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine
Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile
dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters
ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das
Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie
zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem
Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur
Verfügung stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters
zulässig.
8. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum
vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit
vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die
Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem
vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist
verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am
Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur
während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine
verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder
schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den
Anhängersamt dazu gehörigem Fahrzeugpapieren und Zubehör an den
Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt,
den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die
unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen
Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen.
9. Versicherung
a.) Der Versicherungsschutz für den
gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer
unbegrenzten Deckungssumme bei Personenschäden bis zu 3,5 Mio. Euro
und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist
die Verwendung der Fahrzeuge die erlaubnispflichtige Beförderung
gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung der Straße. Jeder
im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz
entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7
benutzt wird.
b.) Die Versicherung deckt,
Beschädigungen oder Verlust des Trailers verursacht durch
plötzliche, unerwartete von Außen einwirkende Ereignisse, wie z.B.
Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Verkehrsunfall, Kollision. Es gilt
der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt. Der Selbstbehalt kann
gegen ein
Entgelt reduziert werden. Die Versicherung deckt nicht: Verluste /
Beschädigungen verursacht durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit
des Mieters.
Kosten / Strafen für Verkehrsdelikte, Parkvergehen etc. Normaler
Verschleiß, Verbeulen, Verkratzen und Verschrammen. Indirekte
Kosten. Haftpflichtansprüche aller Art.
10. Ersatzleistung
Der Vermieter behält das Recht vor,
bei nicht rechtzeitiger zur Verfügungsstellung des angemieteten
Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist dem Vermieter nicht
möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen. Ist es dem
Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu
stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu
machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige
Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch
ist ausgeschlossen.
11. Reservierung
Reservierungen sind zur Tarifwahl
verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des
Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung
des Vermieters als verbindlich anzusehen.
12. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag kann nur schriftlich
vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit
einzelne Klausen unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung
des Mietvertrags vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen.
Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so
kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 %
einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten
Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises
möglich.
13. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des
Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeite, gespeichert,
übermitteln und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des
Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den
Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen
Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute,
Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem
Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung
der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben
bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit
erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht
beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete
Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls
verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene
Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst
oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt
wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.
14. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages,
auch wenn sie sich als Vermieter des Mieters bezeichnen, haften
neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag
geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter
versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur
Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu
sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist
der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Recht anzuwenden. Die
Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtkräftig
festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über
diesen Vertrag wird das örtliche zuständige Amtsgericht des
Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen
Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist oder wenn
der Mieter Volkskaufmann oder eine juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögens
ist. Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.
Stand vom 01.02.2012
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