Anhaengerverm.Boernicke

  Anhänger clever mieten bei Anhängervermietung Börnicke

 
 

Tel.: 02236 /33 15 508 * Tel.: 0221 / 16 99 54 38 * Mob.: 0172 / 25 14 019                     

 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Mietpreis

Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche
in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.


2. Zahlungsbedingungen

Der gesamte Mietpreis ist Grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig
 zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine Zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses
Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und
Verzugs-Zinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon
unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


3. Fahrzeugzustand

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand
befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.


4. Unfälle / Diebstahl

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftlichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.


5. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Drüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden
Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter in
schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.


6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.


7. Benutzung des Anhängers

Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitglieder seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat eigenständig zu prüfen ob der berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht von dem Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.


8. Rückgabe des Anhängers

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhängersamt dazu gehörigem Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die
unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen.


9. Versicherung

a.) Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzten Deckungssumme bei Personenschäden bis zu 3,5 Mio. Euro und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung der Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz
entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird.

b.) Die Versicherung deckt, Beschädigungen oder Verlust des Trailers verursacht durch plötzliche, unerwartete von Außen einwirkende Ereignisse, wie z.B. Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Verkehrsunfall, Kollision. Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt. Der Selbstbehalt kann gegen ein
Entgelt reduziert werden. Die Versicherung deckt nicht: Verluste / Beschädigungen verursacht durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit des Mieters.
Kosten / Strafen für Verkehrsdelikte, Parkvergehen etc. Normaler Verschleiß, Verbeulen, Verkratzen und Verschrammen. Indirekte Kosten. Haftpflichtansprüche aller Art.


10. Ersatzleistung

Der Vermieter behält das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger zur Verfügungsstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.


11. Reservierung

Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.


12. Schriftform / Rücktritt

Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klausen unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrags vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.


13. Datenschutzklausel

Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeite, gespeichert, übermitteln und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.


14. Allgemeine Bestimmungen

Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vermieter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtkräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.


15. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtliche zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Volkskaufmann oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.

Stand vom 01.02.2012

 

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